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   VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01   

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VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01 (https://dejure.org/2004,25069)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 A 2330/01 (https://dejure.org/2004,25069)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 16. März 2004 - 2 A 2330/01 (https://dejure.org/2004,25069)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Hundesteuer für einen Kampfhund

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; Art 105 Abs 2a GG; § 3 KAG ND
    Abstrakte Gefahr; Gleichheitsgrundsatz; Hundesteuer; Kampfhund; Konkrete Gefahr; Steuergerechtigkeit; Steuersatz; Typisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des "Entlastungsnachweises" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift (vgl. BVerwG, Urteil v. 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, NVwZ 2000, 929 ).

    Hierzu verweist der Kläger auf die (grundlegende) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 110, 265 ff, wo (S. 276) insoweit ausgeführt ist, dass es sich bei der ?Kampfhunde-Besteuerung' um einen ?komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt' handele, was seinerzeit (1994) gerechtfertigt habe, ?eine in gewisser Weise ´experimentelle´ Regelung zu treffen'.

    Darüber hinaus belegen die von der zitierten Rechtsprechung herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen, dass die aufgelisteten Hundegruppen jedenfalls ein Potential zur Erzeugung des gefährlichen Hundes darstellen (vgl. BVerwGE 110, 265 ).

    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929).

    Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. November 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer bei den in der Hunderassenliste aufgeführten Tieren nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes ist, sondern ein genetisches Potential, welches bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140 f.).

    Es ist aber davon auszugehen, dass die von der Klägerin gehaltenen Hunde zu den abstrakt gefährlichen Rassen gehören (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 13 K 4047/97 -, V.n.b., das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, s. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140 f.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816, zum Staffordshire Bull-Terrier), zumal der American Staffordshire Terrier auch in § 1 des (Bundes-)Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) als gefährlicher Hund bezeichnet wird (vgl. zu dieser Erwägung: BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, a.a.O. ).

    "Vielmehr genügt es, wenn aufgrund fachwissenschaftlicher Stellungnahmen von einem abstrakten Gefahrenpotenzial der Hunde bestimmter Rassen ausgegangen werden kann, auch wenn dieses erst beim Hinzutreten weiterer Umstände in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 -- 9 BN 2/01 --).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.1997 - 13 L 521/95

    Kampfhund; Hundesteuer; Steuer

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    "Das Verwaltungsgericht hätte nicht (mehr) ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die ?Kampfhunde-Rasseliste' (Anlage zu § 12 der Satzung der Beklagten vom 2.3.00), die dem Urteil des Senats vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 - (NVwZ 1997, 816) nachgebildet ist, zulässig sei, vielmehr ermitteln müssen, ob es tatsächlich zutrifft, dass die dort genannten Hunde bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher seien als Hunde anderer Rassen (Aufklärungsmangel, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat.

    Es ist aber davon auszugehen, dass die von der Klägerin gehaltenen Hunde zu den abstrakt gefährlichen Rassen gehören (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 13 K 4047/97 -, V.n.b., das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, s. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140 f.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816, zum Staffordshire Bull-Terrier), zumal der American Staffordshire Terrier auch in § 1 des (Bundes-)Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) als gefährlicher Hund bezeichnet wird (vgl. zu dieser Erwägung: BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, a.a.O. ).

    Denn gemessen an der finanziellen Belastbarkeit eines "normalen" Steuerpflichtigen ist dieser Steuersatz für sog. Kampfhunde nicht derart hoch, dass die Halter solcher Hunde wirtschaftlich gezwungen wären, ihre Hunde abzuschaffen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2001, Az: 14 B 472/01 -, NVwZ-RR 2001, 602 f., das einen Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1656, 00 DM nicht beanstandete, und Nds. OVG vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816 , das einen Steuersatz in Höhe von 1200, 00 DM für nicht unverhältnismäßig hielt).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 - 6 C 10609/02

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollantrag - Nachteil; Hundesteuer -

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. November 2002 (- 6 C 10609/02 -, KStZ 2003, 56 ff.) verwiesen, in dem es zum American Staffordshire Terrier u.a. heißt:.

    Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. November 2002, a.a.O.).

  • VG Hannover, 28.05.2003 - 1 B 1589/03

    American Staffordshire Terrier; Erdrosselungswirkung; Hundesteuer; Kampfhund;

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    Insofern sind hier eigene Ermittlungen des örtlichen Satzungsgebers zur korrekten Abgrenzung der Rassenliste nicht zu verlangen (vgl. zum American Staffordshire Terrier ebenfalls: VG Hannover, Beschluss vom 28. Mai 2003 -1 B 1589/03 -, V.n.b.).

    Insbesondere die Möglichkeit des Steuererlasses gibt der Beklagten das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich ergebende Härten auszugleichen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 28. Mai 2003 -1 B 1589/03 -, V.n.b.).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2002 - 13 LA 190/02

    Hund; Hundesteuer; Kampfhund; Kampfhundesteuer; Mischlingshund; Wesenstest

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    Mit dieser "offenen" Definition trägt die Satzung zudem dem Gleichheitssatz Rechnung, wonach diese alle gefährlichen Hunde erfassen muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2002 - 13 LA 190/02 -, NST-N 2002, 320).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    Rechtlich unerheblich ist es aus den oben genannten Gründen, also insbesondere unter Berücksichtigung des rechtlich nicht zu beanstandenden Lenkungszwecks der Kampfhundesteuer, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2002 darlegte, dass die Regelungen des ehemaligen § 1 GefTVO in § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG keine Rechtsgrundlage fänden (- 6 CN 8/01 -, DVBl. 2002, 1562 ff.), und dass das Nds. Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003, S. 2) i.d.F. vom 30. Oktober 2003 (GVBl. S. 367) nicht mehr bestimmte Hunderassen als gefährlich einstuft.
  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    Insbesondere heißt es in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002, dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 liege keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde (vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1/02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 14 B 472/01

    Höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde ist rechtmäßig

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    Denn gemessen an der finanziellen Belastbarkeit eines "normalen" Steuerpflichtigen ist dieser Steuersatz für sog. Kampfhunde nicht derart hoch, dass die Halter solcher Hunde wirtschaftlich gezwungen wären, ihre Hunde abzuschaffen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2001, Az: 14 B 472/01 -, NVwZ-RR 2001, 602 f., das einen Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1656, 00 DM nicht beanstandete, und Nds. OVG vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816 , das einen Steuersatz in Höhe von 1200, 00 DM für nicht unverhältnismäßig hielt).
  • OVG Niedersachsen, 05.08.2002 - 13 L 4102/00

    Differenzierung bei der Hundesteuer - unbestimmte Umschreibung

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01
    Denn diejenigen Hunde, bei denen kraft ihrer Rassezugehörigkeit die "Kampfhundeeigenschaft" vermutet wird, sind abschließend in § 3 Abs. 1 (2) HStS erfasst, während (2) zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteil des Nds. OVG vom 5. August 2002 - 13 L 4102/00 -, NST-N 2002, 319 f.) ergänzend nach Art einer Generalklausel individuell gefährliche Hunde als "Kampfhunde" einstuft.
  • VG Stuttgart, 15.09.2003 - 11 K 3456/02

    Erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier Mischling trotz

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2002 - 13 LA 246/02

    Aufklärungsmangel; Beißstatistik; Ermittlung; Gefährlichkeit; Hund; Kampfhund;

  • VG Lüneburg, 10.11.2005 - 2 A 242/05

    Billigkeitserlass; gefährlicher Hund; Rasseliste

    Damit besteht die Möglichkeit, evtl. auftretende Härten im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung und Steuererhebung auszugleichen (vgl. VG Hannover, Beschluss v. 28.5. 2003, 1 B 1589/03; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.3. 2004, 2 A 2330/01).".
  • VG Lüneburg, 21.07.2004 - 5 A 119/03

    Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Satzungsgeber; Steuergerechtigkeit

    Damit besteht die Möglichkeit, evtl. auftretende Härten im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung und Steuererhebung auszugleichen (vgl. VG Hannover, Beschluss v. 28.5. 2003, 1 B 1589/03; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.3. 2004, 2 A 2330/01).
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